Informationen für Arbeitnehmer / Arbeitnehmerinnen

Allgemeine Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu folgenden Themen


Was ist ein Betriebsarzt?

Ein Betriebsarzt ist in Deutschland für jedes Unternehmen, welches Mitarbeitende beschäftigt, vorgeschrieben.

Der Arbeitgeber bestellt den Betriebsarzt, welcher im Unternehmen verschiedene Tätigkeiten ausübt wie z. B. Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen, Begehungen, Gutachten, Beratungsgespräche. Lediglich in Notfällen und bei Erster Hilfe tritt der Betriebsarzt behandelnd in Erscheinung.


Der Betriebsarzt wird nicht auf Veranlassung von Mitarbeitenden tätig.


Impfungen, Beratungsgespräche, Vorsorgeuntersuchungen usw. finden auf Veranlassung des Arbeitgebers statt.
Vorsorgeuntersuchungen und Beratungsgespräche werden in der Regel über die Personalabteilung der Arbeitgeber vereinbart.

Ablauf einer arbeitsmedizinischen Vorsorge

Am Beginn einer arbeitsmedizinischen Untersuchung steht, wie bei anderen medizinischen Untersuchungen auch, die Anamnese. Hier werden Vorerkrankungen und aktuelle Beschwerden / Befunde erfragt. Betriebsärzte interessieren sich in diesem Zusammenhang insbesondere für arbeitsplatzbezogene Beschwerden / Erkrankungen. 

Sie können einen Anamnesebogen gern ausgefüllt zu Untersuchung mitbringen.

Die für Sie notwendigen und sinnvollen Vorsorgen sind davon abhängig, welche spezifischen Gefährdungen an Ihrem Arbeitsplatz vorliegen. Maßgeblich für die Vorsorge ist die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Neben einer körperlichen Untersuchung können weitere spezielle Untersuchungen durchgeführt werden. Dies könnte z. B. eine Strahlenschutzuntersuchung oder eine Untersuchungen der Augen oder Ohren (Hörtest), ein EKG, eine  Lungenfunktionsprüfung, eine Röntgenaufnahme oder Laboruntersuchungen (Blut, Urin) sein.

 

Eine Vorbereitung auf die Untersuchung ist nicht notwendig. 


Was soll ich mitbringen?

  • aktuelle Sehhilfe(n) wie Brillen oder Kontaktlinsen, super wäre ein Brillenpass
  • Sie sollten wissen, welche Medikamente sie regelmäßig einnehmen. 
  • Impfausweis
  • Befunde oder Arztbriefe von Krankenhäusern oder Reha

Bitte erscheinen sie pünktlich zum vereinbarten Termin. Sollten Sie verhindert sein, geben Sie uns bitte Bescheid.  

Was erfahre ich?

Die Betriebsärzliche Einschätzung und alle erhobenen Befunde werden mit Ihnen ausführlich besprochenen. Die Laborwerte werden zu Ihrer Privatadresse geschickt. 

Sie erhalten eine Bescheinigung über Ihre Teilnahme an der Vorsorge, aus der die durchgeführten Untersuchungen, der Zeitpunkt der nächsten Vorsorgen und gegebenenfalls Empfehlungen zu Ihrem Gesundheitsschutz hervorgehen.

Bitte bewahren Sie diese Bescheinigung in Ihrem eigenen Interesse auf. Bei einem Arbeitgeberwechsel bei gleicher Tätigkeit gilt die Bescheinigung als Nachweis der stattgefundenen Vorsorge. Wichtig werden diese Bescheinigungen vor allem, wenn Sie eine arbeitsbedingte Erkrankung erleiden. Die gesammelten Vorsorgebescheinigungen benötigt die Berufsgenossenschaft zur Bearbeitung möglicher Ansprüche.

Werden medizinische Daten weitergegeben ?

Wie jeder andere Arzt auch, unterliegt auch ein Betriebsarzt der ärztlichen Schweigepflicht. Das gilt für alle erhobenen Befunde und für alles, was während der Vorsorge besprochen wurde. Weder Untersuchungsergebnisse noch Inhalte des Gespräches werden an den Arbeitgeber weitergegeben. 

Ihr Arbeitgeber erhält auf der Basis der arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung eine Bescheinigung über Ihre Teilnahme an der Vorsorge. Hier werden die durchgeführten Untersuchungen und der nächste Vorsorgetermin festgehalten. 

Beratung Schwangerer nach dem Mutterschutzgesetz

Informieren Sie Ihren Arbeitgeber rechtzeitig!

Grundsätzlich entscheiden Schwangere selbst, wann Sie Ihrem Arbeitgeber Ihre Schwangerschaft mitteilen. Dabei sollte jedoch bedacht werden, das insbesondere in den ersten drei Monaten einer Schwangerschaft Gefährdungen für das ungeborenes Kind bestehen können. Je früher der Arbeitgeber von der Schwangerschaft Kenntnis erlangt, desto besser kann er einen wirkungsvollen Mutterschutz sicherstellen.


Informationspflicht seitens des Arbeitgebers

Sobald Ihr Arbeitgeber über eine bestehende Schwangerschaft informiert wurde, hat dieser die Pflicht, Sie über die Ergebnisse seiner Gefährdungsbeurteilung und über die damit verbundenen, für Sie erforderlichen Schutzmaßnahmen zu informieren und Ihnen ein persönliches Gespräch über weitere Anpassungen der Arbeitsbedingungen anzubieten, die Ihren Bedürfnissen während der Schwangerschaft oder Stillzeit entsprechen.


Als Betriebsarzt informiere und berate ich Sie ausführlich

Nutzen Sie diese Gelegenheit, um Ihre Situation zu schildern. Dadurch wird es erleichtert, die Arbeitsbedingungen an Ihre Bedürfnisse anzupassen. Sprechen Sie auch frühzeitig Ihren geplanten Wiedereinstieg nach Mutterschutz und Elternzeit an und stimmen Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber über Ihre zukünftige Arbeitszeitgestaltung und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ab. Während der Schwangerschaft und bis zu vier Monate nach der Entbindung ist die schwangere Frau für einen bestimmten Zeitraum von der Arbeit freizustellen und besitzt einen besonderen Kündigungsschutz.


Individuelles Beschäftigungsverbot

  • Der Betriebsarzt kann und wird ein individuelles Beschäftigungsverbot ausgesprechen, wenn durch die besonderen Bedingungen der Mutter Gefährdungen für das Kind zu befürchten sind.

Impfschutz

  • Zum Schutz des Ungeborenen ist ein vollständiger Impfschutz der Mutter erforderlich.



Weitere Informationen

Masernschutzimpfung

Am 1. März 2020 trat das Masernschutzgesetz in Kraft. Alle, die am 1. März 2020 bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut werden oder tätig sind, müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 vorlegen. Viele Fragen zum Masernschutzgesetz werden in den auf der Website des Bundesministeriums für Gesundheit beantwortet.

Als Konsequenz aus dem neuen Gesetz bietet Saker Arbeitsmedizin Impfberatung, Antikörperbestimmung, Masernschutzimpfungen und Bescheinigungen (ATTEST) nach Masernschutzgesetz an. 

Ihre Vorteile: 

  • impfen vor Ort in Ihrer Firma / Unternehmen
  • wenig Zeitaufwand 
  • während der Arbeitszeit
  • kostenlos für den Arbeitnehmer


Ziel des Masernschutzgesetzes

Ziel ist es die Impfquote in Deutschland zu steigern und Kinder vor den schweren Nebenwirkungen einer Masern­erkrankung zu schützen.


Berufgruppen, die Masern-Impfschutz nachweisen müssen:

  1. Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten
  2. Kindertagespflegepersonen 
  3. Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen
    wie Erzieher, Lehrer, Tagespflegepersonen,
  4. Beschäftige in medizinischen Einrichtungen 
    und medizinisches Personal (soweit diese Personen nach 1970 geboren sind), Krankenhäuser, Arztpraxen, Kliniken, Beschäftigte in der ambulante Pflege


Wie wird der Nachweis erbracht?

Der Nachweis kann durch

  • den Impfausweis,
  • das gelbe Kinderuntersuchungsheft
  • oder – insbesondere bei bereits erlittener Krankheit – ein ärztliches Attest erbracht werden.


Verantwortlich ist der Leiter der Einrichtung, Praxis, Klinik usw.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Kosten für die Serologie und Impfdosen nicht vom Arbeitgeber getragen werden (müssen). Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Schutzimpfungen. Dazu gehören auch die von der STIKO empfohlenen Schutzimpfungen gegen Masern.

Arbeitsmedizin Burgwedel AMB soll (sinnvollerweise) in das Management der Fragen rund um das Masernschutzgesetz in Betriebe eingebunden werden. Sie können auch Impfungen oder Serologiebestimmungen zu Lasten des Arbeitgebers anbieten, wenn dies so mit dem Arbeitgeber vereinbart wird.

Die STIKO hat die Empfehlung und wissenschaftliche Begründung für die Angleichung der beruflich indizierten MMR- und Varizellen-Impfung am 09.01.2020 veröffentlicht.

Grippeschutzimpfung

Eine vorbeugende Impfung ist eine wirksame Möglichkeit, eine Infektion zu vermeiden. Die Impfung beginnt am besten im Oktober/November laut der STIKO Empfehlung des Robert Koch Institutes. Da die Influenza-Viren sehr variationsfreudig sind, ist es erforderlich, die Grippeimpfung jährlich zu wiederholen.

Im Sinne der betrieblichen Gesundheitsförderung bieten wir auch ab Oktober eine Grippeimpfung innerhalb der Arbeitszeiten durch Arbeitsmedizin Burgwedel AMB an.

Die Impfkosten übernimmt Ihr Arbeitgeber. Dieser bekommt die Kosten von den Krankenkassen erstattet.

Die Grippeschutzimpfung Termine (oder gerne eine Kampagne) wird von die Grundbetreuungsstunden abgerechnet und kostet der Arbeitgeber nichts extra.

Ihre Vorteile: 

  • impfen vor Ort in Ihrer Firma / Unternehmen
  • wenig Zeitaufwand 
  • während der Arbeitszeit
  • kostenlos für den Arbeitnehmer

 

Anmeldung zur Grippeschutzimpfung

Wenn in Ihrem Betrieb eine Grippeschutzimpfung durchgeführt werden soll, bitten wir um rechtzeitige Anmeldung, da der Impfstoff frühzeitig bestellt werden muss. Die Anmeldung sollte zwischen März und Oktober erfolgen. Bitte nennen Sie hier auch die  Anahl die gewünschten Grippeschutzimpfungen

 

Grippeschutzimpfung in Corona-Zeiten

Auch während der noch immer nicht ausgestandenen Coronapandemie empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) weiterhin Grippeimpfungen, vor allem für Risikogruppen wie Personen ab dem 60. Lebensjahr, chronisch Kranke (Atemwege, Stoffwechselerkrankungen, Herzerkrankungen), aber auch medizinisches Personal, Lehrpersonal und Kinder. Letztere auch insbesondere um den Schulbetrieb aufrecht zu erhalten. 


Warnung vor Superinfektionen

Wenn ein Corona-Erkrankter zusätzlich an Grippe erkrankt, spricht man von einer Superinfektion. Virologen und Epedemiologen warnen vor solchen Superinfektionen, da beide Viren die Lunge stark angreifen. 



Probandeninformation zum Datenschutz

Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist uns wichtig.

Hier informieren wir Sie darüber, zu welchem Zweck unser Zentrum Daten erhebt, speichert oder weiterleitet.