Ganzheitliche Arbeitsmedizinische Vorsorge - Regel AMR 3.3
Ganzheitlicher Ansatz in der Arbeitsmedizin
Die ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge dient der Prävention von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und der Förderung der Gesundheit der Beschäftigten. Sie berücksichtigt dabei alle Arbeitsbedingungen und individuellen Wechselwirkungen zwischen Arbeit und Gesundheit, um eine umfassende Betreuung zu gewährleisten.
Nach AMR 3.3 sollen Vorsorgeuntersuchungen alle Gefährdungen der Beschäftigten berücksichtigen und auch auf vergangene Beschäftigungsverhältnisse eingehen. Es wird empfohlen jedem Mitarbeitendem einen einfachen und unkomplizierten Zugang zu arbeitsmedizinischen Sprechstunden zu ermöglichen. Außerdem soll die Auswertung der Vorsorgeergebnisse verbessert werden. Dieser Präventionsansatz zielt darauf ab, die Gesundheitsförderung in die alltäglichen Arbeitsumgebungen der Menschen zu integrieren, in denen sie einen bedeutenden Teil ihrer Zeit verbringen und die darum auch Einfluss auf ihre Gesundheit haben.
Wichtige Punkte zur ganzheitlichen arbeitsmedizinischen Vorsorge:
Ziel
Die ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge zielt darauf ab, arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu erkennen und zu verhindern, die Beschäftigungs-fähigkeit zu erhalten und den betrieblichen Gesundheitsschutz zu fördern.
Keine neue Kategorie
Der ganzheitliche Ansatz gilt für alle drei Arten der arbeitsmedizinischen Vorsorge (Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge)
Keine Ausweitung
Die Pflichten der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) bleiben unverändert. Der Umfang der Untersuchungen wird weiterhin nach ärztlichem Ermessen festgelegt.
Gefährdungsbeurteilung
Die Rolle der Gefährdungsbeurteilung bleibt dieselbe: Die ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge leitet sich aus der Gefährdungsbeurteilung ab. Der Betriebsarzt unterstützt den Arbeitgeber bei der Beurteilung und berät bei der Festlegung der Vorsorgemaßnahmen.
Wunschvorsorge
Die Möglichkeit der Wunschvorsorge muss den Beschäftigten bekannt gemacht werden. Sie kann eine sinnvolle Ergänzung sein, wenn nicht im Anhang der ArbMedVV genannte Gefährdungen vorliegen.
Psychische Belastungen
Eine erhöhte psychische Belastung kann Anlass für eine Wunschvorsorge sein, da sie nicht explizit im Anhang der ArbMedVV aufgeführt ist. Die arbeitsmedizinische Vorsorge bietet den Beschäftigten die Möglichkeit, über belastende Arbeitssituationen zu sprechen und Unterstützung zu suchen.
Auswertung der Ergebnisse
Die Betriebsärzte werten die Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge aus und können Anhaltspunkte für die Aktualisierung der Gefährdungs-beurteilung liefern. Bei festgestellten Mängeln in den Schutzmaßnahmen muss der Arbeitgeber diese überprüfen und geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen.
Vertraulichkeit:
Die Untersuchungsergebnisse unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Der Arzt berät den Beschäftigten über die Ergebnisse und stellt sie auf Wunsch zur Verfügung.
Wir begrüßen den hinter dieser Regel stehenden Setting-Ansatz in der Prävention, da er darauf abzielt, die Gesundheitsförderung in die alltäglichen (Arbeits-) Umgebungen der Menschen zu integrieren. Denn vor allem in der Arbeitsumgebung verbringen die Menschen einen bedeutenden Teil ihrer Zeit und sie hat damit einen Einfluss auf ihre Gesundheit.