Arbeitsmedizinische Vorsorge-Untersuchungen
Übersicht aller Untersuchungen mit Kürzel
G-Nr. Arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
G 1 Mineralischer Staub,
G 1.1 Mineralischer Staub, Teil 1: Silikogener Staub
G 1.2 Mineralischer Staub, Teil 2: Asbestfaserhaltiger Staub
G 1.3 Mineralischer Staub, Teil 3: Künstlicher mineralischer Faserstaub
G 1.4 Staubbelastung
G 2 Blei oder seine Verbindungen (mit Ausnahme der Bleialkyle)
G 3 Bleialkyle
G 4 Gefahrstoffe, die Hautkrebs hervorrufen
G 5 Glykoldinitrat oder Glycerintrinitrat
G 6 Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff)
G 7 Kohlenmonoxid
G 8 Benzol
G 9 Quecksilber oder seine Verbindungen
G 10 Methanol
G 11 Schwefelwasserstoff
G 12 Phosphor (weißer)
G 13 Chloroplatinate
G 14 Trichlorethen (Trichlorethylen) und andere Chlorkohlenwasserstoff- Lösungsmittel
G 15 Chrom-VI-Verbindungen
G 16 Arsen oder seine Verbindungen
G 17 Künstliche optische Strahlung
G 19 Dimethylformamid
G 20 Lärm
G 21 Kältearbeiten
G 22 Säureschäden der Zähne
G 23 Obstruktive Atemwegserkrankungen
G 24 Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs)
G 25 Fahr- Steuer- und Überwachungstätigkeiten
G 25 Fahr- Steuer- und Überwachungstätigkeiten mit Perimetrie
G 25 Fahr- Steuer- und Überwachungstätigkeiten mit Dämmerung
G 26.1 Atemschutzgeräte Gruppe 1
G 26.2 Atemschutzgeräte Gruppe 2
G 26.3 Atemschutzgeräte Gruppe 3
G 27 Isocyanate
G 28 Arbeiten in sauerstoffreduzierter Atmosphäre
G 29 Toluol und Xylol
G 30 Hitzearbeiten
G 31 Überdruck
G 32 Cadmium oder seine Verbindungen
G 33 Aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen
G 34 Fluor oder seine anorganischen Verbindungen
G 35 Arbeitsaufenthalt im Ausland
G 35 Arbeitsaufenthalt im Ausland > 45J
G 36 Vinylchlorid
G 37 Bildschirmarbeitsplätze
G 37 Bildschirmarbeitsplätze mit Beratung der Arbeitnehmer Vorort
G 38 Nickel oder seine Verbindungen
G 39 Schweißrauche
G 40 Krebserzeugende und erbgutverändernde Gefahrstoffe – allgemein
G 41 Arbeiten mit Absturzgefahr ohne Ergometrie und mit Ergometrie
G 42 Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung
G 44 Hartholzstäube
G 45 Styrol
G 46 Belastungen des Muskel- und Skelettsystems einschließlich Vibrationen
Ermächtigter Arzt für Strahlenschutz
Strahlenschutzuntersuchungen
Die Ärzte, die diese Untersuchungen und Beurteilungen vornehmen, müssen die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde für die arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen durch ermächtigte Ärzte besitzen und von der zuständigen Behörde dazu ermächtigt sein.
Die Strahlenschutzverordnung 1 (§§ 60-64) und die Röntgenverordnung 2 (§§ 37-41) sehen zum Schutz der Gesundheit beruflich strahlenexponierter Personen der Kategorie A die arbeitsmedizinische Vorsorge durch ermächtigte Ärzte vor. Für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B kann die zuständige Behörde Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge anordnen. Die ärztliche Untersuchung beruflich strahlenexponierter Personen ist unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzgegebenheiten und der damit verbundenen Belastungen und Beanspruchungen durchzuführen.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen umfasst:
- die ärztliche Untersuchung (§ 60 Abs. 1 StrlSchV, § 37 Abs. 1 RöV)
- die ärztliche Beurteilung (§ 61 StrlSchV, § 38 Abs. 1 RöV)
- und die besondere arbeitsmedizinische Vorsorge (§ 63 StrlSchV, § 40 RöV)
Ärztliche Untersuchung
(§ 61 StrlSchV, § 38 Abs. 1 RöV)
Das Ziel der ärztlichen Untersuchung ist die Feststellung der gesundheitlichen Eignung beruflich strahlenexponierter Personen zur Ausübung und Fortführung ihrer beruflichen Tätigkeit.
Ärztliche Beurteilung
(§ 63 StrlSchV, § 40 RöV)
Die ärztliche Beurteilung ist eine gesundheitliche Eignungsbeurteilung ohne Untersuchung aufgrund bereits vorliegender schriftlicher Unterlagen.
besondere arbeitsmed. Vorsorge (§ 63 StrlSchV, § 40 RöV)
Die besondere arbeitsmedizinische Vorsorge umfasst Vorschläge für Maßnahmen, die bei erhöhter Strahlenexposition zur Vorbeugung und Abwehr von Gesundheitsschäden (§ 64 Abs. 2 StrlSchV, § 41 Abs. 2 RöV) sowie Maßnahmen, die bei einer erhöhten Strahlenexposition nach § 63 Abs. 1 StrlSchV oder § 40 Abs. 1 RöV, erforderlich sind.
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Tauglichkeit für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten
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