Arbeitsmedizinische Grundbetreuung / Regelbetreuung

Die arbeitsmedizinische Grundbetreuung bzw. betriebsärztliche Regelbetreuung

Arbeitsmedizinische Grundbetreuung nach DGUV V2 

Die arbeitsmedizinische Grundbetreuung, auch betriebsärztliche Regelbetreuung genannt, ist darauf ausgerichtet, den Arbeitgeber darin zu unterstützen, seine im Arbeitsschutzgesetz festgelegten Pflichten zu erfüllen. Diese Pflichten fallen unabhängig von der Art und Größe des Betriebs an.

Im Rahmen der Grundbetreuung bzw. Regelbetreuung konzentrieren sich die Leistungen von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten auf diese Basisaufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes. Sie umfassen Betreuungsleistungen, die unabhängig von betriebsspezifischen Erfordernissen immer zu erbringen sind.

Grundbetreuung bei mehr als 10 Beschäftigten

Im Rahmen der Grundbetreuung bei mehr als 10 Beschäftigten müssen Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte elementare Aufgaben nach den §§ 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) erbringen. 


Der Umfang der Grundbetreuung durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit wird über die Zuweisung des Betriebs zu der Betreuungsgruppe bestimmt, die je nach Höhe und Charakter der Gefährdungen und Belastungen zugeordnet wird. Die Betreuungszeit variiert zwischen 0,5 über 1,5 bis zu 2,5 Betreuungsstunden je Mitarbeiter und Jahr.

Bei einem unverbindlichen Beratungsgespräch beantworten wir gern Ihre Fragen

Die Grundbetreuung bzw. Regelbetreuung beinhaltet die grundlegenden Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes:


  • Mitwirken in betrieblichen Besprechungen.
  • Gefährdungsbeurteilung - Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen)
  • Untersuchungen nach eingetretenen Ereignissen wie Unfällen und Beinaheunfällen, oder Verdachtsfällen von Berufskrankheiten. Um solche Vorkommnisse in der Zukunft zu vermeiden, müssen sie die Ursachen untersuchen und analysieren sowie Verbesserungsvorschläge ausarbeiten. Um darüber hinaus arbeitsbedingten Erkrankungen auf die Spur zu kommen, könnten die Gesundheitsberichte der Krankenkassen ausgewertet und ebenfalls Verbesserungsideen zur Bekämpfung von Krankheitsschwerpunkten vorgelegt werden.
  • Erstellung von Dokumentationen
  • Erfüllung von Meldepflichten 
    Zur Grundbetreuung zählt ebenfalls die Unterstützung bei der Erfüllung von Meldepflichten gegenüber Behörden und Unfallversicherungsträgern. Zu Letzterem zählen auch die jährliche Dokumentation der eigenen Tätigkeit und der Nachweis, wie die Einsatzzeiten in Anspruch genommen wurden. 
  • Selbstorganisation 
    Unterstützung des Betriebs bei der Entwicklung und Implementierung einer geeigneten Organisation 

Verhältnis- und Verhaltensprävention

Verhältnisprävention

Ziel der Verhältnisprävention ist die vorbeugende gesundheitsgerechte Gestaltung der Arbeitsumwelt im Hinblick auf die Reduktion der Gefährdungsfaktoren und der Begrenzung von Belastungen. Dementsprechend zielen Maßnahmen der Verhältnisprävention auf die Gestaltung gesundheitsförderlicher Arbeitsstrukturen ab.

Zu den grundlegenden Maßnahmen der verhältnispräventiven Arbeitsgestaltung gehört, die bestehenden Arbeitsbedingungen hinsichtlich Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen, Arbeitsplatzgestaltung, Arbeitsumgebung, Arbeitsverfahren und Arbeitsorganisation zu ermitteln, zu beurteilen und dazu „Soll-Zustände“ festzulegen.

Verhaltensprävention

Die Verhaltensprävention bezieht sich auf das individuelle Gesundheitsverhalten eines einzelnen Mitarbeitenden und soll dessen Gesundheitskompetenz stärken. Zu den Maßnahmen gehören Ansätze, die die Gesundheitskompetenz des Einzelnen, etwa durch Aufklärung, Beratung und Information, stärken.


Die Mitarbeitenden sollen motiviert werden, gesundheitliche Risiken zu vermeiden und sich gesundheitsförderlich zu verhalten. Dazu zählt z.B. die Bewegungsabläufe bei monotonen Tätigkeiten zu optimieren, Rückenschonend zu tragen, mehr Bewegung, usw.


Darüber hinausgehende Unterstützung und/oder Beratung, sowie alle betriebsärztlichen Leistungen werden über die betriebsspezifische Betreuung vereinbart. Die zu vereinbarenden betriebsspezifischen Betreuungsleistungen basieren auf der Gefährdungsbeurteilung des Unternehmens. Hier hat der Arbeitgeber großen individuellen Spielraum, aber auch eine große Verantwortung. 

Wir helfen Ihnen gern bei der Erstellung Ihrer Gefährdungsbeurteilung und beraten Sie bei der Ermittlung der für Ihren Betrieb sinnvollen betriebsspezifische Leistungen

Beratung, Bescheinigung oder Attest nach Masernschutzgesetz.


Strahlenschutzuntersuchung (StrlSchV)

Sind Ihre Mitarbeiter Strahlung ausgesetzt, müssen diese durch einen ermächtigen Arzt untersucht werden. Die Strahlenschutz- und Röntgenverordnung (StrlSchV und RöV) schreibt für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A arbeitsmedizinische Voruntersuchungen und jährliche Nachuntersuchungen vor.

Beratung zur Mutterschutz

Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts ist zum 1. Januar 2018 ein neues Mutterschutzgesetz in Kraft getreten. Ihr Betriebsarzt informiert Sie ausführlich über wesentliche Aspekte rund um den Mutterschutz. Es werden wichtige Regelungen zu Ihren Rechten und Pflichten, zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz während Schwangerschaft und Stillzeit (insbesondere Arbeitszeit- und Arbeitsschutzbestimmungen), zum Kündigungsschutz sowie zu etwaigen Mutterschaftsleistungen erklärt.

BEM Gespräch

Wenn ein Ar­beit­neh­mer in­ner­halb ei­nes Jah­res länger als sechs Wo­chen un­un­ter­bro­chen oder wie­der­holt ar­beits­unfähig ist, muss der Ar­beit­ge­ber gemäß §167 Abs.2 Satz 1 Neun­tes Buch So­zi­al­ge­setz­buch (SGB IX) un­ter Be­tei­li­gung des be­trof­fe­nen Ar­beit­neh­mers und des Be­triebs­rats bzw. Per­so­nal­rats klären, wie die Ar­beits­unfähig­keit möglichst über­wun­den wer­den und mit wel­chen Leis­tun­gen oder Hil­fen er­neu­ter Ar­beits­unfähig­keit vor­ge­beugt und der Ar­beits­platz er­hal­ten wer­den kann.

Bei einem unverbindlichen Beratungsgespräch beantworten wir gern Ihre Fragen