Blog - Neues aus der Arbeitsmedizin
Neues Mutterschutzgesetz MuSchG 2018
Ein moderner Mutterschutz schützt die Gesundheit der schwangeren und stillenden Frau und die ihres Kindes und ermöglicht ihr gleichzeitig, weiter erwerbstätig zu sein, soweit es verantwortbar ist. Die Regelungen des Mutterschutzes sorgen dafür, dass Mutter und Kind vor gesundheitlichen Gefährdungen am Arbeitsplatz und vor einer unberechtigten Kündigung geschützt werden. Außerdem sichern sie das Einkommen in der Zeit, in der eine Beschäftigung verboten ist. Mutterschutz ist ein wichtiger Beitrag zu einer familienfreundlichen Arbeitswelt und zur Teilhabe von Müttern an der Erwerbsarbeit. Zum 1. Januar 2018 ist ein neues Mutterschutzgesetz in Kraft getreten. Mit der Neuregelung gibt es wichtige Verbesserungen. Der Schutzbereich des Mutterschutzgesetzes umfasst nun auch die Schülerinnen und Studentinnen. Mütter sind bei Geburt eines Kindes mit Behinderung besser geschützt. Der Kündigungsschutz bei einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche ist erweitert worden. Außerdem konnte im Zusammenhang mit der Überarbeitung des Versicherungsvertragsgesetzes bei der finanziellen Absicherung privat krankenversicherter selbstständiger Frauen während der Schutzfristen ein deutlicher Fortschritt erreicht werden.
Zitat Dr. Franziska Giffey Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Als Ihr Betriebsarzt informieren wir über Faktoren für eine gesundheitsgerechte Arbeitsplatzgestaltung (zum Beispiel Vermeidung lang andauernder einseitiger Körperhaltung, monotoner Tätigkeiten oder Zeitdruck). Durch entsprechende Organisation des Arbeitsablaufs, zum Beispiel durch wechselnde Tätigkeiten und geeignete Pausenregelungen, können diese Belastungen für Mitarbeiterinnen an Bildschirmarbeitsplätzen reduziert werden.
Aufgrund der besonderen Situation des Einzelfalles kann es erforderlich werden, das der Betriebsarzt für die Dauer der Schwangerschaft einen Arbeitsplatzwechsel vorschlägt, oder gar ein Beschäftigungsverbot ausspricht.
Grundsätzlich werden im MuSchG vier Arten von Beschäftigungsverboten unterschieden:
- Die arbeitszeitlichen Beschäftigungsverbote (§§ 3 bis 6 MuSchG).
Diese sind gesetzlich festgeschrieben und gelten mit Bekanntwerden der Schwangerschaft beim Arbeitgeber. - Ein Beschäftigungsverbot, solange keine Gefährdungsbeurteilung vom Arbeitgeber vorliegt bzw. die erforderlichen Schutzmaßnahmen vom Arbeitgeber nicht ergriffen wurden (§ 10 Abs. 3 MuSchG).
Ist ebenso gesetzlich festgeschrieben. Es gilt solange der Arbeitgeber nach Bekanntwerden der Schwangerschaft die erforderlichen Schutzmaßnahmen nicht getroffen und/oder die Schwangere nicht darüber informiert hat. - Das betriebliche Beschäftigungsverbot (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG) beim Vorliegen von unverantwortbaren Gefährdungen (unzulässige Tätigkeiten) oder der fehlenden Möglichkeit eines Arbeitsplatzwechsels. Unverantwortbare Gefährdungen sind im MuSchG benannt oder werden durch Grenz- und Auslösewerte sowie Beschaffenheitsanforderungen in Arbeitsschutzvorschriften oder Technische Regeln definiert.
Das betriebliche Beschäftigungsverbot für unzulässige Tätigkeiten spricht der Arbeitgeber aus, wenn er unverantwortbare Gefährdungen nicht durch Schutzmaßnahmen ausschließen kann und nachweislich keine Möglichkeit für einen Arbeitsplatzwechsel besteht. - Das ärztliche Beschäftigungsverbot (§ 16 MuSchG).
Das ärztliche Beschäftigungsverbot kann von jedem Arzt attestiert werden, und bezieht sich primär auf die individuelle Konstitution der Schwangeren und nicht auf den Arbeitsplatz oder die Tätigkeit.