Blog - Neues aus der Arbeitsmedizin

3 February 2020

Strahlenschutzgesetz

Neues Strahlenschutzrecht ab Dezember 2018

Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge wurde eine neue arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge beschlossen, um mehr Schutz vor Strahlung zu erreichen.

Ziel des Gesetzes ist

  • der Schutz der Beschäftigten
  • der Patienten und Patientinnen
  • der Bevölkerung
  • der Umwelt

Es handelt sich bei dieser Verordnung um die Umsetzung der europäischen Richtlinie 2013/59/Euratom, welche die Strahlenschutzverordlnung 2001 und die Röntgenverordnung 2002 zusammenführen. Es gibt erstmals ein eigenständiges Gesetz zum Schutz vor ionisierender Strahlung. Betroffene Gesetzestexte sind: 

  • Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
    Artikel 1: Strahlenschutzgesetz, StrlSchG vom 27.06.2017
  • Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts
  • Artikel 1: Strahlenschutzverordnung, StrlSchV vom 29.11.2018

 

Wichtiger Bestandteile der Verordnung sind erweiterte Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten am Arbeitsplatz. Dazu zählen vor allem:

  • Festlegung von Dosisrichtwerten zur Optimierung des Schutzes
  • Absenkung des Organgrenzwerts für die Augenlinsendosis (150 mSv/a → 20 mSv/a)
    Die Trübung der Augenlinse (Katarakt) infolge Bestrahlung mit ionisierender Strahlung ist ein bekannter Effekt, der dazu geführt hat, im Rahmen der Strahlenschutzvorsorge die Exposition der Augenlinse speziell zu begrenzen.
  • Genehmigungsvoraussetzungen für den Betrieb von Ultrakurzpulslaser-Technologie (UKPL)
    Ultrakurzpulslaser-Maschinen (UKPL) mit höheren Leistungsparametern sind auch genehmigungsbedürftige Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 5 Absatz 2 Strahlenschutzgesetz.
  • Absenkung des Grenzwerts für die effektive Dosis beim Umgang mit Materialien mit natürlicher Radioaktivität
    (6 mSv/a → 1 mSv/a) und Erweiterung der zu betrachtenden Arbeitsplätze (→ Anlage 3 StrlSchG)
  • Neue Regelungen zum Schutz vor Radon
    Radon ist ein radioaktives Edelgas, das sich im Innenräumen ansameln kann. Das Einatmen von Radon und seinen radioakiven Folgeproduktenn gilt als zweithäufigste Ursache bei Lungenkrebs.
    Daher gilt für alle Arbeitsplätze ein Referenzwert von im Jahresmittel 300 Becquerel Radon-222 je Kubikmeter Atemluft (§126 StrlSchG). Für ausgewählte Arbeitsplätze wie Bergwerke, Schächte, Schauhöhlen, Wasserwerke, Radonheibäder, sowie für Arbeitsplätze im Erd- oder Kellergeschoß (hier müssen die Behörden noch die betroffenen Gebiete ausweisen)

 

Ärztliche Überwachung

 

  •  Die „arbeitsmedizinische Vorsorge“ (§ 3 Abs. 2 Nr. 37 StrlSchV2001/§ 2 Nr. 26 RöV2002) heißt nun „ärztliche Überwachung“. (§ 1 Abs. 20 StrlSchV2018)
  •  Die bisherigen Kategorien beruflich exponierter Personen bleiben beibehalten (Kategorie A/B). Die Kat. A beginnt nun bei einer Augenlinsendosis von mehr als 15 mSv/a. (§ 71 StrlSchV2018)
  •  Das Erfordernis einer ärztlichen Überwachung beruflich exponierter Personen beginnt nun ab einer erforderlichen Einstufung in die Kategorie A (bisher: Kategorie A in Kontrollbereichen). (§ 77 Abs. 1 StrlSchV2018)