Blog - Neues aus der Arbeitsmedizin
Neue Impfpflicht gegen Masern ab Dezember 2020
Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten und bringen häufig Komplikationen und Folgeerkrankungen mit sich. Dazu gehört im schlimmsten Fall eine tödlich verlaufende Gehirnentzündung. Eine Masern-Infektion keine „harmlose Kinder-Krankheit". Impfungen bieten den besten Schutz und sorgen für eine lebenslange Immunität und verhindern gleichzeitig die Weiterverbreitung der Krankheit in der Bevölkerung, wenn die erreichte Immunität durch Impfungen in der Bevölkerung hoch genug ist. Um die Zirkulation von Masern zu verhindern, ist bei mindestens 95 Prozent der Bevölkerung Immunität erforderlich. Deutschland hat die entsprechenden Impfquoten bislang nicht erreicht. Durch eine deutliche Steigerung der Impfquoten in Deutschland kann mittelfristig auch die Elimination der Masern in Deutschland und das von der WHO vorgegebene globale Ziel der Masernelimination erreicht werden.
Zum Schutz vor einer Weiterverbreitung der Masern müssen nach 1970 geborene Beschäftigte in Kindergärten, Schulen oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen, in medizinischen Einrichtungen, Krankenhäusern oder Arztpraxen, Asylbewerber- und Geflüchteten-Unterkünften sowie Tagespflegepersonen entweder einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder aber eine Immunität gegen Masern aufweisen.
Personen, die bis zu den genannten Fristen keinen ausreichenden Nachweis erbringen, dürfen weder in den betroffenen Einrichtungen betreut, noch in diesen tätig werden. Die Durchführung der Schutzimpfung selbst bleibt jedoch grundsätzlich und insbesondere im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge freiwillig. Sie kann nicht durch unmittelbaren Zwang durchgesetzt werden. Personen, die am 1. März 2020 bereits in Einrichtungen betreut werden oder dort tätig sind, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung einen Nachweis bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 vorzulegen. Betroffen sind nur die nach 1970 geborenen. Am 20.12.2019 hat der Bundesrat dem Entwurf des Bundestages zum Masernschutzgesetz zugestimmt. Mit der Zustimmung zum Referentenentwurf werden Ergänzungen und Änderungen des Infektionsschutzgesetzes und des SGB V umgesetzt. Viele Einzelheiten sind im aktuellen Gesetzentwurf recht genau geregelt (Bundesratsdrucksache 629/19). Das Gesetz tritt am 1.3.2020 in Kraft. Es gilt auch für das Personal in Betriebsarztpraxen.
Wer muß einen Masern-Impfschutz nachweisen?
- Der Gesetzentwurf sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen müssen.
- Auch bei der Betreuung durch eine Kindertagespflegeperson muss in der Regel ein Nachweis über die Masernimpfung erfolgen.
- Gleiches gilt für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind
wie Erzieher, Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal (soweit diese Personen nach 1970 geboren sind). - Auch Asylbewerber und Flüchtlinge müssen den Impfschutz vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft aufweisen.
- Entsprechendes gilt für Personal in Gemeinschaftseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen, wie z.B. in Krankenhäusern oder Arztpraxen. In medizinischen Einrichtungen ist das bereits gelebte Praxis. Auch hier muss das Personal die Impfung nachweisen, die Krankheit bereits durchlitten zu haben und damit immun zu sein.
Wie wird der Nachweis erbracht?
Der Nachweis kann durch
- den Impfausweis,
- das gelbe Kinderuntersuchungsheft
- oder – insbesondere bei bereits erlittener Krankheit – ein ärztliches Attest erbracht werden.
Der Nachweis ist in der Regel gegenüber der Leitung der Einrichtung zu erbringen. Kinder, die schon jetzt im Kindergarten und in der Schule oder in anderen Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden, müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 erbringen. Ebenfalls möglich ist die Bestätigung einer zuvor besuchten Einrichtung, dass ein entsprechender Nachweis bereits dort vorgelegen hat.
Konsequenzen
- Eltern, die ihre in Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Kinder nicht impfen lassen, werden künftig eine Ordnungswidrigkeit begehen und müssen mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 2.500 Euro rechnen.
- Die Geldbuße kann auch gegen die Leitungen von Kindertagesstätten verhängt werden, die nicht geimpfte Kinder zulassen.
- Ein Bußgeld kommt auch in Betracht gegen nicht geimpftes Personal in Gemeinschaftseinrichtungen, Gesundheitseinrichtungen und Asylbewerberunterkünften und gegen nicht geimpfte Bewohner solcher Unterkünfte.
- Nichtgeimpfte Kinder können vom Besuch des Kindergartens ausgeschlossen werden. Nichtgeimpftes Personal darf in Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtungen keine Tätigkeiten aufnehmen.
Weitere Informationen zur Impfpflicht - Masernschutzgesetz - auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums
Masernschutzgesetz, wie es im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde Gesetzestext
Wer trägt die Kosten?
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Kosten für die Serologie und Impfdosen nicht vom Arbeitgeber getragen werden (müssen). Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Schutzimpfungen. Dazu gehören auch die von der STIKO empfohlenen Schutzimpfungen gegen Masern.
Wenn Bürgerinnen und Bürger ihren Pflichten dadurch nachkommen, dass sie ein ärztliches Zeugnis über eine serologische Testung auf Masern-Antikörper vorlegen, entstehen Kosten zwischen 28 und 43 Euro.
Als Konsequenz aus dem neuen Gesetz bietet Arbeitsmedizin SAKER folgende Leistungen an:
- Impfberatung
- Antikörperbestimmung
- Maserschutzimpfungen und Bescheinigungen (Atteste) nach dem Masernschutzgesetz